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Ablauf einer Zwangsversteigerung

Wie eine Zwangsversteigerung abläuft: Bekanntmachung, Termin, Bietzeit, Zuschlag und Zahlung – Schritt für Schritt mit den Vorschriften des ZVG.

Eine Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren. Ein Gläubiger lässt ein Grundstück versteigern, um aus dem Erlös sein Geld zu bekommen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Wer mitbieten will, sollte die Schritte kennen.

1. Bekanntmachung des Termins

Das Gericht macht den Versteigerungstermin öffentlich bekannt, meist im Justizportal der Länder oder im Amtsblatt (§ 39 ZVG). Zwischen Bekanntmachung und Termin müssen in der Regel mindestens sechs Wochen liegen (§ 43 ZVG). Die Terminsbestimmung nennt unter anderem das Grundstück, Zeit und Ort des Termins und dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 37 ZVG). Alle Termine aus diesen Bekanntmachungen finden Sie in der Termin-Suche.

2. Vorbereitung

3. Der Termin

Zu Beginn verliest das Gericht die wesentlichen Angaben: das Grundstück, die betreibenden Gläubiger, den festgesetzten Wert und die Versteigerungsbedingungen (§ 66 ZVG). Dazu gehört das geringste Gebot – das niedrigste zulässige Gebot. Es deckt die Rechte, die dem Anspruch des Gläubigers vorgehen, und die Verfahrenskosten (§ 44 ZVG).

Dann fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf. Diese Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten und läuft weiter, solange noch geboten wird. Das letzte Gebot wird dreimal aufgerufen (§ 73 ZVG).

4. Zuschlag

Den Zuschlag erhält der Meistbietende (§ 81 ZVG). Im ersten Termin wird er aber versagt, wenn das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibt, und kann auf Antrag versagt werden, wenn es unter sieben Zehnteln bleibt. Details unter 5/10- und 7/10-Grenze.

Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer – nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 90 ZVG). Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, erlöschen (§ 91 ZVG).

5. Zahlung und Verteilung

Das Bargebot ist ab dem Zuschlag zu verzinsen und muss rechtzeitig vor dem Verteilungstermin auf dem Konto der Gerichtskasse eingehen (§ 49 ZVG). Im Verteilungstermin verteilt das Gericht den Erlös an die Gläubiger. Danach wird der Ersteher im Grundbuch eingetragen.

Sonderfall Teilungsversteigerung

Manchmal betreibt kein Gläubiger, sondern ein Miteigentümer die Versteigerung, etwa bei Erbengemeinschaften oder nach einer Scheidung. Diese Teilungsversteigerung folgt weitgehend denselben Regeln (§ 180 ZVG). Abweichungen gibt es vor allem beim geringsten Gebot und beim Mietrecht (§ 182 ZVG, § 183 ZVG).

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Angaben des Amtsgerichts im jeweiligen Verfahren.

Weitere Ratgeber

Verkehrswert in der Zwangsversteigerung · 5/10- und 7/10-Grenze · Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung · Kosten und Nebenkosten beim Ersteigern · Mieter und bestehende Rechte