Die Wertgrenzen in der Zwangsversteigerung: Wann der Zuschlag unter 50 % oder 70 % des Verkehrswerts versagt wird und warum sie im zweiten Termin entfallen.
Im ersten Versteigerungstermin schützt das Gesetz Schuldner und Gläubiger vor einer Verschleuderung. Dafür gibt es zwei Wertgrenzen. Maßgeblich ist jeweils das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben.
Erreicht das Meistgebot nicht die Hälfte des Verkehrswerts, ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Das prüft das Gericht von sich aus; ein Antrag ist nicht nötig.
Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gläubiger selbst das Meistgebot abgibt. Dann wird der Betrag hinzugerechnet, mit dem er bei der Verteilung ausfallen würde (§ 85a Abs. 3 ZVG).
Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Berechtigt ist, wessen Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt wäre, bei einem Gebot in Höhe von 70 % aber voraussichtlich gedeckt sein würde. Der Antrag scheitert, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm die Versagung unverhältnismäßig schadet. Ohne Antrag spielt die 7/10-Grenze keine Rolle.
Wurde der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt, darf er im neuen Termin weder wegen der 5/10- noch wegen der 7/10-Grenze versagt werden (§ 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 ZVG). Ein bloß zweiter Termin – etwa nach einer Aufhebung oder Einstellung – reicht dafür nicht. Termine nach einer Versagung können für Bieter deshalb besonders interessant sein – für Mitbieter genauso. Im Pro-Abo zeigt das Portal bei jedem Termin an, ob die Wertgrenzen entfallen.
| Verkehrswert | 200.000 € |
| 5/10-Grenze (Hälfte) | 100.000 € |
| 7/10-Grenze | 140.000 € |
| Meistgebot 120.000 €, keine bestehenbleibenden Rechte | über 5/10, unter 7/10: Zuschlag nur, wenn kein Berechtigter die Versagung beantragt |
Vereinfachtes Beispiel. Bleiben Rechte bestehen, zählt ihr Kapitalwert zum Meistgebot hinzu.
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Angaben des Amtsgerichts im jeweiligen Verfahren.
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