Wie hoch die Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung ist, wer sie verlangen kann und wie man sie leistet – Barzahlung ist ausgeschlossen.
Wer in einer Zwangsversteigerung bietet, muss auf Verlangen eine Sicherheit leisten. Ohne sie wird das Gebot zurückgewiesen. Wer sich nicht vorbereitet, kann im Termin nicht mitbieten.
Ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde – meist ein Gläubiger. Er muss das sofort nach Abgabe des Gebots verlangen; das Verlangen gilt dann auch für weitere Gebote desselben Bieters (§ 67 ZVG). Rechnen Sie immer damit, dass sie verlangt wird.
Ein Zehntel des Verkehrswerts, der in der Terminsbestimmung genannt ist (§ 68 Abs. 1 ZVG). Bei 200.000 € Verkehrswert also 20.000 €. Übersteigt die Sicherheit das Bargebot, wird der Rest freigegeben. In Sonderfällen kann ein Beteiligter eine höhere Sicherheit verlangen (§ 68 Abs. 2 ZVG).
Nicht in bar – Barzahlung ist ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 ZVG). Zulässig sind:
Planen Sie die Überweisung mit einigen Tagen Vorlauf ein und fragen Sie die Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach Kontoverbindung und Verwendungszweck.
Wer den Zuschlag nicht erhält, bekommt die Sicherheit zurück. Beim Ersteher wird sie auf das Bargebot angerechnet; den Rest muss er vor dem Verteilungstermin zahlen (§ 49 ZVG).
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Angaben des Amtsgerichts im jeweiligen Verfahren.
Ablauf einer Zwangsversteigerung · Verkehrswert in der Zwangsversteigerung · 5/10- und 7/10-Grenze · Kosten und Nebenkosten beim Ersteigern · Mieter und bestehende Rechte