Was der Verkehrswert in der Zwangsversteigerung bedeutet, wer ihn festsetzt und warum er kein Preis und kein Mindestgebot ist.
Der Verkehrswert ist der Wert des Grundstücks, den das Vollstreckungsgericht festsetzt – nötigenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Er steht in der Bekanntmachung und auf jeder Terminseite dieses Portals.
Kein Preis. Was ein Objekt am Ende kostet, entscheidet die Versteigerung. Der Zuschlag kann darunter oder darüber liegen.
Kein Mindestgebot. Das niedrigste zulässige Gebot ist das geringste Gebot (§ 44 ZVG). Es kann weit unter dem Verkehrswert liegen.
Keine Garantie für den Zustand. Nicht immer kommt der Sachverständige ins Haus. Dann schätzt er nach dem äußeren Eindruck. Lesen Sie im Gutachten, ob eine Innenbesichtigung stattgefunden hat.
Die Festsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Den Zuschlag selbst kann man dagegen nicht mit der Begründung angreifen, der Wert sei falsch festgesetzt (§ 74a Abs. 5 ZVG).
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Angaben des Amtsgerichts im jeweiligen Verfahren.
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